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   BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64   

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BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64 (https://dejure.org/1966,1085)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1966 - II C 42.64 (https://dejure.org/1966,1085)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1966 - II C 42.64 (https://dejure.org/1966,1085)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64
    Sie ist bereits früher von dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend anerkannt worden (vgl. BVerwGE 10, 258 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 48); dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bereits ausgeführt, daß ein Umstand, dem im Verhältnis zu anderen Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überragende Bedeutung zukommt, im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts die alleinige Ursache im Rechtssinne sein kann.".

    Denn hiermit hat es - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 48 [50]) - zum Ausdruck bringen wollen, daß der Dienstherr in den Fällen, in denen ein Dienstunfall die Gesundheitsstörung eines Beamten nicht "wesentlich" mit verursacht hat, seiner Fürsorgepflicht angemessen schon durch die Fortzahlung des Gehalts und durch Beihilfen genüge, so daß der Gesetzgeber diese Fälle nicht in die Dienstunfallfürsorge einzubeziehen brauchte.

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64
    Sie ist bereits früher von dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend anerkannt worden (vgl. BVerwGE 10, 258 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 48); dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bereits ausgeführt, daß ein Umstand, dem im Verhältnis zu anderen Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überragende Bedeutung zukommt, im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts die alleinige Ursache im Rechtssinne sein kann.".

    Die Ausdrucksweise des Berufungsgerichts, "daß der Begriff der adäquaten Ursache im Sinne der wesentlichen' Ursache eingeengt" sei, gibt allerdings Anlaß zu einer vorsorglichen Klarstellung: Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob ein Umstand, der nicht adäquat ursächlich für einen bestimmten Schaden war, schon allein deshalb auch nicht wesentliche Ursache sein kann; es hat vielmehr diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerwGE 10, 258 [260]) und nur bemerkt, daß sich die Rechtsprechung zur "wesentlichen Ursache" im Einzelfall als Einschränkung gegenüber dem adäquaten Kausalitätsbegriff auswirken kann.

  • BSG, 11.11.1959 - 9 RV 290/57
    Auszug aus BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64
    Sollte die künftige Rechtsprechung ergeben, daß der für die Kausalität im Dienstunfallrecht maßgebende Begriff der Wesentlichkeit - je nach den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles - auch solche (wesentlichen) Bedingungen erfassen kann, die nur im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, nicht aber auch im generalisierenden Sinne der Adäquanz Ursachen sind, so könnte sich der im Dienstunfallrecht verwendete Begriff der wesentlichen Ursache im Einzelfall auch als weiter als der im Zivilprozeß verwendete Begriff der adäquaten Ursache erweisen (vgl. hierzu BSGE 11, 50).
  • BVerwG, 16.01.1964 - II C 88.61

    Gehirnerschütterung mit Schädelfraktur - Verschwinden früherer organischer

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64
    Zum Ursachenzusamnenhang im Rechtssinne hat der Senat in bezug auf Fälle, in denen - wie hier - mehrere Bedingungen im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne den geltend gemachten körperlichen Schaden herbeigeführt haben können , im Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 88.61 - (Buchholz BVerwG 237.7, § 147 LEG NRW Nr. 1) folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).
  • BVerwG, 12.09.1968 - II C 33.65

    Gewährung eines Ruhegehalts mit Rücksicht auf eine Kriegsbeschädigung - Bemessung

    Wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist ein Unfall aber auch dann, wenn ihm neben einem anlagebedingten Leiden annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit wie dem Leiden zukommt; in diesem Falle ist jeder dieser beiden Umstände - Unfall und anlagebedingtes Leiden - als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen (vgl. BVerwGE 26, 332 [333 und 338]; ebenso Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).
  • BVerwG, 19.08.1968 - II B 36.68

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß auf dem Gebiete der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] sowieUrteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -); dies hat das Berufungsgericht bei seinen auf die ärztlichen Gutachten gestützten Feststellungen mit dem Ergebnis, daß die Beschwerden des Klägers nicht unfall-, sondern anlagebedingt seien, übrigens nicht verkannt.
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